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Personalausweis beantragen (auch vorläufig)

Kurzbeschreibung

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Beschreibung

Ab dem 16. Geburtstag besteht Personalausweispflicht. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits einen Reisepass besitzen.

Informationen rund um den Personalausweis

Die Gültigkeit des bisherigen Personalausweises kann nicht verlängert werden.

Einverständniserklärung
Wird vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein Personalausweis (und ggfs. ein vorläufiger Personalausweis) beantragt, bringen Sie bitte die hier zum Download stehende Einverständniserklärung ausgefüllt mit.

Den Antrag muss ein Personensorgeberechtigter (Mutter und Vater oder Betreuer/in) stellen. Falls nur ein Elternteil vorspricht, ist diese Einverständniserklärung und deren/dessen Identitätsnachweis vorzulegen. Sollte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzen, legen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis vor.

Erfolgt die Vorsprache eines Jugendlichen ohne Kinderreisepass, ohne Kinderausweis oder mit Kinderausweis ohne Foto, so ist die Vorsprache einer erziehungsberechtigten Person erforderlich.

Vom Tag der Antragstellung dauert es etwa drei bis vier Wochen, bis der Personalausweis abgeholt werden kann. Sie werden von der Bundesdruckerei angeschrieben, sobald Ihr Ausweis zur Abholung bereit liegt. Da Sie diesen Brief bei der Abholung nicht benötigen, bringen Sie ihn bitte nicht mit, sondern verwahren ihn sicher zu Hause. Er enthält wichtige Daten zu PIN, PUK und Sperrkennwort.

Bei der Abholung ist der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis abzugeben.

Welche Vorteile hat der neue Personalausweis?

Der neue Personalausweis vereint die bisherige Ausweisfunktion mit einer modernen Speicherung der persönlichen Daten auf einem Speicherchip. Darüber hinaus werden Ihre Fingerabdrücke auf dem Chip gespeichert. Hierdurch wird die Fälschungssicherheit des Dokumentes erhöht. Sie können den neuen Personalausweis als elektronischen Identitätsnachweis nutzen und sich künftig bei Geschäften im Internet einfach und eindeutig ausweisen.

Die Vorteile auf einen Blick:

  • Kreditkartenformat
  • Kontaktloser Chip im Karteninneren
  • Elektronische Ausweisfunktion für Transaktionen im Internet und an Automaten
  • Mehr Kontrolle über persönliche Daten
  • Vorbereitet für die elektronische Signatur zum rechtsverbindlichen Unterzeichnen digitaler Dokumente
  • Schutz gegen Missbrauch durch digitales Lichtbild und freiwillige Fingerabdrücke

Bei der Beantragung des Personalausweises erhalten Sie umfangreiche Informationen zum neuen, elektronischen Ausweisdokument und zu seinen Funktionen.

Gültigkeit
Der Personalausweis hat eine Gültigkeit von zehn Jahren.Für Personen unter 24 Jahren ist er sechs Jahre gültig.

Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
Bei Verlust oder Diebstahl müssen Sie die Abschaltung der elektronischen Identifikationsfunktion (eID-Funktion) veranlassen. Hierfür müssen Sie persönlich bei der Meldebehörde vorsprechen oder den Sperr-Notruf 0180 / 333333 anrufen.

Vorsprache
Vorsprache ist erforderlich bei Antragstellung. Die Abholung kann jedoch durch eine bevollmächtigte Person, die sich ausweisen kann, erfolgen. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person die zur Abholung erforderliche Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes mit zu geben.

Möchten Jugendliche mehr als drei Monate vor ihrem 16. Geburtstag einen Personalausweis beantragen, so ist die Begleitung von mindestens einer erziehungsberechtigten Person notwendig. Jedoch sind grundsätzlich die Unterschriften beider Elternteile erforderlich. Es reicht aus, wenn eine erziehungsberechtigte Person den Ausweis abholt und die andere erziehungsberechtigte Person eine Einverständniserklärung und ihren Personalausweis vorlegen lässt. Wenn nur eine Person erziehungsberechtigt ist, so ist die Vorlage eines Nachweises über das Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich.

Ausweispflicht -  § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)

 

Ausstellung  - § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)

 

Gültigkeitsdauer - § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG)

 

vorläufiger Personalausweis - § 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • Ihr alter Personalausweis - Der alte Personalausweis wird eingezogen, wenn Sie Ihren neuen Ausweis abholen.
  • Ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto - Hinweise zu den Anforderungen des Passfotos finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
  • Bisheriger Kinderausweis oder Kinderreisepass
  • Ihr Reisepass - Der Reisepass wird benötigt, wenn Ihr bisheriger Ausweis verloren ging.
  • Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde - Wenn Sie verheiratet, verpartnert, geschieden oder verwitwet sind, wird anstelle der Geburtsurkunde (Auszug aus dem Geburtsregister) die Eheurkunde (Auszug aus dem Eheregister) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde benötigt. Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung einer staatlich anerkannten Übersetzerin oder eines staatlich anerkannten Übersetzers benötigt. Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden.
  • Verlustanzeige - Diese ist erforderlich, wenn der alte Personalausweis verloren gegangen ist.
  • Bescheinigung der Polizei - Falls der bisherige Ausweis gestohlen wurde, wird die Bescheinigung der Polizei über den Diebstahl benötigt.

Biometrisches Passfoto - Beachten Sie bitte die speziellen Anforderungen an die Passfotos. Die Regelungen sind in der Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei und der Passbildschablone auf der Internetseite der Bundesdruckerei (www.Bundesdruckerei.de) ausführlich erläutert. Die Vorlage eines Lichtbildes in digitaler Form ist nicht möglich.

ca. 3-4 Wochen

Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises ist in der Regel am Hauptwohnsitz zu stellen.
Für Jugendliche unter 12 Jahren wird in der Regel ein Kinderreisepass benötigt.

Das persönliche Erscheinen des Antragstellers/der Antragstellerin ist aufgrund der notwendigen Unterschrift und der evtl. Aufnahme der Fingerabdrücke persönlich erforderlich. Bei unverheirateten Minderjährigen unter 16 Jahren ist die Unterschrift beider Erziehungsberechtigter erforderlich. Ein gesetzlicher Vertreter (Vater, Mutter oder Vormund) muss bei Antragstellung anwesend sein.

Gültigkeitsdauer:

  • der Personalausweis ist zehn Jahre gültig;
  • bei Personen unter 24 Jahren sechs Jahre,
  • beim Kinderreisepass 1 Jahr (neu seit 01.01.2021), längstens bis zum 12. Lebensjahr.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen der PIN-Brief zur Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion durch die Bundesdruckerei zugestellt wird. Die Abholung des Ausweisdokumentes kann erst erfolgen, wenn Ihnen der PIN-Brief vorliegt. Sollte es Ihnen nicht möglich sein Ihren Personalausweis persönlich abzuholen, benutzen Sie bitte die „Vollmacht zum Abholen des Personalausweises“-

Geltungsbereich: Der Personalausweis ist grundsätzlich zum Gebrauch im Inland bestimmt. Er ist Passersatz für Bürger der Europäischen Union und genügt beim Überschreiten einer nationalen Grenze innerhalb der EU.
Beachten Sie bitte bei der Reiseplanung die aktuellen Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes, insbesondere bei der Frage, welche Anforderungen das Einreiseland an die verbleibende Gültigkeitsdauer des Personalausweises stellt.

Sofern Sie Ihren PIN-Brief nicht erhalten haben oder nicht mehr besitzen, können Sie über nebenstehenden Link einen erstmaligen bzw. neuen PIN beantragen.

Antragstellung bei geplanter Eheschließung:
Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Ehe geschlossen wird, haben die Möglichkeit, schon vor der Eheschließung ein Ausweisdokument mit dem dann gültigen Namen zu beantragen. Dies gilt jedoch nur dann, sofern zwischen Eheschließung und Antritt der Reise keine Möglichkeit mehr zur Ausstellung eines Dokumentes besteht (Nachweis der gebuchten Reise erforderlich).

Bei der Antragstellung, die frühestens 8 Wochen vor der Eheschließung beim Standesamt erfolgen kann, ist in diesen Fällen die Bescheinigung des Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung vorzulegen, aus der sich auch die künftige Namensführung und das Datum der Eheschließung ergibt.

Das Ausweisdokument kann gfs. unmittelbar im Anschluss an die Eheschließung  durch den  Standesbeamten ausgehändigt werden, andernfalls erfolgte die Ausgabe in der Bürgerberatung (nach Vorlage der Heiratsurkunde).

 Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.

22,80 Euro für Personen unter 24 Jahren
37,00 Euro für Personen ab 24 Jahren
10,00 Euro für einen vorläufigen Personalausweis

Die Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates werden durch die jeweilige Anbieterin oder den jeweiligen Anbieter festgelegt.

Folgende Leistungen sind gebührenfrei:

  • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
  • Ändern der Anschrift bei Umzügen
  • Sperren und Entsperren der Online-Ausweisfunktion
  • nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion